Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Veranstalter
Veranstalter ist die
G+J Foodshow GmbH,
Baumwall 7,
20459 Hamburg
Tel: +49 (0)40 66 906 900,
Fax: +49 (0)40 66 906 800,
E-Mail: info@gj-events.de.
2. Anmeldung und Vertragsschluss
2.1 Angebote des Veranstalters sind freibleibend und unverbindlich. Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Messe des Veranstalters erfolgt durch den Aussteller durch fristgerechte Übersendung eines Anmeldeformulars, das vollständig auszufüllen und unter Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsverbindlich zu unterzeichnen ist. Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als in allen Teilen rechtsverbindlich an. Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot an den Veranstalter. Der Vertrag mit dem Veranstalter kommt mit der schriftlichen Bestätigung oder der Rechnung durch den Veranstalter zustande. Ein Anspruch auf Zulassung oder Standzuteilung besteht nicht. Der Veranstalter behält sich vor, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.2 Anmeldungen bzw. Bestellungen von Dienstleistungen oder technischen Anschlüssen werden nur entgegengenommen, wenn sie auf den entsprechenden Formularen eingereicht werden.
2.3 Anmeldungen unter Angabe von Bedingungen oder Vorbehalten werden nur dann akzeptiert, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vom Veranstalter bestätigt wurde.
2.4 Besondere Platzwünsche werden soweit als möglich berücksichtigt. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden. In jedem Fall gilt, dass die Fläche nach Eingangsdatum vergeben wird. Es kann vorkommen, dass die Hallenaufplanung sich verändert und somit könnten sich auch Standplatzierungen verändern. Ein Rücktrittsrecht aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
2.5 Abweichenden Bedingungen des Ausstellers wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Vertrages nicht als angenommen. Zusätzliche Vereinbarungen, Sondergenehmigungen oder Regelungen anderer Art sind nur dann wirksam, wenn sich der Veranstalter damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
3.Untervermietung, Mitaussteller und Gemeinschaftsstände
3.1 Ohne vorherige schriftliche Genehmigung ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon unterzuvermieten oder sonst mit oder ohne Vergütung Dritten (= Mitaussteller) zu überlassen oder ihn zu tauschen.
3.2 Für jeden Mitaussteller fallen Kosten für die Anmeldung und Katalogeintrag an.
3.3 Der Hauptaussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für alle durch ihn oder den Mitaussteller entstandenen Kosten und Schäden. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von Ihnen als Gesamtschuldner.
3.4 Einen ohne Zustimmung des Veranstalters erfolgte Untervermietung oder Aufnahme von Mitausstellern berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Der Aussteller willigt schon jetzt in die Räumung des Standes ein und verzichtet insoweit auf etwaige Rechte aus verbotener Eigenmacht und Schadenersatz. Die Gegenstände werden in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert. Der Aussteller stellt den Veranstalter von sämtlichen etwaigen Schadensersatzansprüchen des unberechtigten Untermieters oder Mitausstellers frei.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Dem Aussteller entstehen für die Teilnahme Kosten aus folgenden Positionen:
- a) Anmeldegebühr
- b) Flächenmiete
- c) Standgestaltung (falls bei der Anmeldung ausdrücklich gebucht)
- d) Dienstleistungsbestellungen
- e) Pflichteintragung in den Ausstellerkatalog und Internetlisting
Für Bestellungen zu Position c) und d), die nach dem dafür festgesetzten Termin bei dem Veranstalter eingehen, werden Verspätungszuschläge von 50% berechnet.
4.2 Nach der Anmeldung zur Ausstellung erhält der Aussteller eine Rechnung über seine Beteiligungskosten. Von diesem Rechnungsbetrag sind 50% sofort ohne Abzug fällig - wenn nicht anders ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt, der Restbetrag bis spätestens zwei Monate vor Messebeginn zu überweisen. Bei Anmeldungen und Zulassungen, die weniger als zwei Monate vor Messebeginn erfolgen, ist die Rechnung vollständig und ohne Abzug sofort fällig.
4.3 Gerät der Aussteller mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist der Veranstalter berechtigt, nach dem Ablauf einer angemessen Frist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt. Im Falle des Rücktritts wird der Aussteller mit einem Betrag entsprechend der Staffelung in Ziffer 5.3 belastet. Dem Aussteller wird jedoch ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Rücktritt
5.1 Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt der Veranstalter dem Aussteller ein vertragliches Rücktrittsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
5.2 Ein Rücktritt vom Ausstellervertrag muss schriftlich erfolgen und ist erst mit Posteingang bei dem Veranstalter wirksam.
5.3 Im Falle des Rücktritts hat der Aussteller folgende Beträge zu entrichten:
- bis 6 Monate vor Messebeginn werden 25% des vereinbarten Ausstellerbetrages (Fläche und Technik) berechnet.
- von 6 Monaten bis 3 Monate vor Messebeginn werden 50% des vereinbarten Ausstellerbetrages (Fläche und Technik) berechnet.
- bei späterem Rücktritt den gesamten vereinbarten Ausstellerbetrag (Fläche und Technik)
6. Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche einschließlich etwaiger Nebenleistungen (Stromanschlüsse etc.) sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich mitzuteilen, so dass der Veranstalter etwaige Mängel abstellen kann. Später auftretende Mängel sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Verspätete Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss von Ansprüchen gegen den Veranstalter. Eine etwaige Haftung des Veranstalters richtet sich nach Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Ausstellungsgüter
7.1 Der Aussteller hat dem Veranstalter eine Liste aller wesentlichen Exponate 30 Tage vor Messebeginn zu schicken. Der Aussteller hat sich ebenfalls über alle sicherheits- und hygienerechtlichen Vorschriften, insbesondere auch im Hinblick auf das Ausstellungsgut, zu informieren und diese zu beachten. Insbesondere hat sich der Aussteller über die technischen Richtlinien der Messegesellschaft zu informieren und diese zu beachten.
7.2 Insbesondere müssen feuergefährliche, erschütterungs-, geruchsintensive oder Exponate, deren Vorführung mit großem Lärm verbunden sind, ausdrücklich vom Veranstalter genehmigt werden.
7.3 Ausstellungsstücke dürfen während der Laufzeit nicht entfernt werden. Etwaige Schäden bei Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Ausstellers.
7.4 Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Messebetriebes hervorrufen, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, Messebesuchern oder von Ausstellungsgütern anderer Aussteller führen, sind auf Verlangen des Veranstalters sofort zu entfernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und der Veranstalter hierfür eine Genehmigung erteilt hat.
7.5 Kommt der Aussteller dem Verlangen des Veranstalters nicht unverzüglich nach, so ist der Veranstalter berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Gefahr und Kosten des Ausstellers zu entfernen. Der Aussteller willigt schon jetzt in die Entfernung ein und verzichtet insoweit auf etwaige Rechte aus verbotener Eigenmacht und Schadenersatz. Die Gegenstände werden in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert. Dem Aussteller erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter, insbesondere auf Kündigung oder Schadenersatz.
8. Pfandrecht
8.1 Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten hat der Veranstalter am eingebrachten Ausstellergut und anderweitiger Standausrüstung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. Die Gegenstände können auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert werden. Diese können vom Veranstalter nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung freihändig veräußert werden.
8.2 Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des Pfandgutes richtet sich die Haftung des Veranstalters nach Ziffer 10.
9. Versicherung
9.1 Die ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transportes, der Montage und Demontage sowie während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Veranstalter empfiehlt dem Aussteller dringend, eine Diebstahlversicherung abzuschließen.
9.2 Der Aussteller ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die in ausreichender Höhe Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfasst. Der Aussteller ist verpflichtet, einen Versicherungsnachweis auf Verlangen des Veranstalters beizubringen.
10. Haftung
10.1 Bei vorsätzlichem oder grob fährlässigem Verhalten des Veranstalters, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Veranstalter für den hierdurch entstandenen Schaden.
10.2 Im übrigen haftet der Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind, und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für jeden Einzelfall ist die Haftung des Veranstalters auf den dreifachen Rechnungsbetrag begrenzt.
10.3 Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
10.4 Im übrigen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
11.Werbung, Verkauf und Vorführungen
11.1 Es wird ein offizieller Messekatalog herausgegeben. Der Katalogeintrag ist für Aussteller und Unteraussteller kostenpflichtig.
11.2 Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.
11.3 Alle Arten von Vorführungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Veranstalters.
11.4 Trotz erteilter Genehmigung ist der Veranstalter jederzeit berechtigt Vorführungen oder Werbung einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Messebetriebes führen, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnung, die guten Sitten verstoßen, weltanschaulichen oder politischen Charakter haben.
11.5 Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, dies auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu unterbinden.
11.6 Für die Abwicklung von Geschäften ist allein der Aussteller verantwortlich. Der Veranstalter kann hierfür in keiner Weise Garantien oder Verantwortung übernehmen.
12. Bewachung
12.1 Der Veranstalter teilt dem Aussteller mit, wenn ein allgemeiner Wachdienst bestellt ist.
12.2 Angesichts der Vielzahl der sich bei einer Messe auf dem Gelände befindlichen Personen kann der Veranstalter jedoch in keinem Falle eine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle übernehmen.
12.3 Der Aussteller hat in jedem Falle selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Entsprechendes Wachpersonal kann nur mit der Genehmigung des Veranstalters und nur bei der von dieser zugelassenen Wachfirma beantragt und beauftragt werden. Der Veranstalter übernimmt für die Wachen keinerlei Haftung. Die Kosten trägt der Aussteller.
13.Änderungen, Höhere Gewalt
13.1 Der Veranstalter ist berechtigt, Veranstaltungen zu verschieben, verkürzen, verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend oder endgültig und in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, wenn Ereignisse, die außerhalb des Einflusses des Veranstalters liegen, dies erfordern, dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt und behördliche Anordnung. Der Aussteller hat in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht. Die vom Veranstalter hierdurch ersparten Aufwendungen sind dem Aussteller Gutzubringen. Schadensersatzansprüche des Ausstellers bestehen nicht.
13.2 Der Veranstalter behält sich vor, die Flächenpläne, die der Anmeldung des Ausstellers zugrunde liegen, bis zum Messebeginn abzuändern. Insbesondere behält sich der Veranstalter einen gegenüber der Anmeldung gleichwertige neue Platzierung des Ausstellers vor.
14. Fotografieren, Filmen, Videoaufnahmen und Zeichnen
G+J Foodshow GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom Messegeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.
15. Sonstiges
15.1 Verstößt der Aussteller trotz Abmahnung bzw. Nachfristsetzung gegen seine vertraglichen Pflichten und insbesondere gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann der Veranstalter den Vertrag über die Teilnahme fristlos kündigen.
15.2 Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren, sofern nicht Vorsatz oder Arglist vorliegt, innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
15.3 Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg (Landgericht Hamburg, Amtsgericht Hamburg-Mitte) vereinbart. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, am Sitz des Mieters Klage zu erheben.
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht - unter Ausschluss seiner Bestimmungen des internationalen Privatrechts - Anwendung.





